Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Nutzungsbedingungen von Workshop- und Keynote- oder Seminarinhalten
Grundsätzliches
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Nutzungsbedingungen von Roger Basler de Roca (im Folgenden Dienstleister oder RB genannt).
1. Geltung der Bedingungen
Für alle Aufträge an den Dienstleister gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern keine widersprechenden einzelvertraglichen Regelungen getroffen wurden. AGBs des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.
2. Präsentationen, Unterlagen, übermittelte Dokumente und präsentierte Informationen
Jegliche, auch teilweise, Verwendung der von dem Dienstleister mit dem Ziel des Auftragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen etc.), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstleisters. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen des Dienstleister zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Tätigkeiten des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen des Dienstleister.
3. Kostenvoranschläge und Auftragserteilung
3.1 Grundsätzlich sind dem Auftraggeber vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit Kostenvoranschläge in schriftlicher oder elektronischer Form zu unterbreiten, die durch den Auftraggeber freigegeben werden.
3.2 Der Dienstleister ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen, mit Ausnahme von Workshops und Seminaren.
4. Abwicklung von Aufträgen
4.1 Die von dem Beratungsunternehmen übermittelten Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht bis zu drei Tagen nach Erhalt widerspricht.
4.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Original-illustrationen usw.), die das Beratungs-unternehmen erstellt oder erstellen lässt, um die nach Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum des Dienstleisters. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist das Dienstleister nicht verpflichtet.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Drittkosten, Zölle oder sonstige, auch
nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber direkt weiterberechnet ohne Marge und unter Vorgabe aller Belege.
5.2 Die von dem Dienstleister an den Auftraggeber ausgestellten Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.
5.3 Bei grösseren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist der Dienstleister berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorschussrechnungen zu erstellen.
5.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behält der Dienstleister sich das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und
Gegenständen vor.
Rechte an Leistungen des Dienstleistungsunternehmens, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen auf den Auftraggeber über.
6. Nutzungsrechte
Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, räumt der Dienstleister der Auftraggeberin / dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratung erstellt werden, ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein.
7. Mitwirkung des Auftraggebers
Unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber schuldhaft eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann der Dienstleister für die infolgedessen nicht geleistete Beratung die vereinbarte Vergütung –nach Abzug ggf. ersparter Aufwendungen und etwaiger im Verzögerungszeitraum durch Ersatzaufträge erwirtschafteter Vergütungen – verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Entschliesst sich der Dienstleister die Dienstleistungen dennoch zu erbringen, so erfolgt dies nur nach angemessener Anpassung des Zeitplans. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsleistungen in Verzug kommt. Unberührt bleiben die Ansprüche von RB auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen.
8. Honorare
8.1 Die Honorare für die vom Dienstleisterer brachten Beratungen berechnen sich nach den für die Tätigkeit im Vorfeld, am Tag bzw. die danach aufgewendeten Zeiten inklusive Reise- und ggf. Übernachtungsspesen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Die Honorare ergeben sich aus den bei Eingang des Auftrages geltenden Tagessätzen bzw. aus einem angenommenen Angebot des Dienstleisters. Verschiebt sich jedoch der Termin, zu welchem Dienstleistungen erbracht werden sollen, durch von RB nicht zu vertretende Umstände auf einen Zeitpunkt später als 4 Monate nach Eingang des ursprünglichen Auftrages, so werden bei einer inzwischen eingetretenen Änderung der Tagessätze die dann geltenden Tagessätze der zu entrichtenden Vergütung zugrunde gelegt.
8.2 Die Zurückbehaltung des Honorars und die Aufrechnung sind nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers von RB anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
sind. Bei Zahlungsverzug behält sich Unternehmens-Architekt vor, die Beratungsleistung auszusetzen.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Der Dienstleister haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Verluste oder das Nicht-Erreichen bestimmter Gewinnziele.
9.2 Für die Vernichtung von Daten haftet der Dienstleister nur bei grober Fahrlässigkeit und auch nur dann, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
9.3 Im Übrigen haftet der Dienstleister gegenüber dem Auftraggeber für Schäden nur dann und soweit, als diese von ihm bzw. den von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen durch mangelhafte Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen grobfahrlässig oder durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind.
9.4 Der Dienstleister ist gegen Schadensfälle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bis zur Höhe von 2 Millionen CHF je Schadensfall bei der AXA Versicherung versichert. Ein etwaiger Schadensersatz ist daher in der Höhe auf die Versicherungsleistung beschränkt.
9.5 In jedem Falle ist der Schadensersatz auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt der Dienstleister bei Vertragsschluss nach den Dienstleister damals bekannten
Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte.
9.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
10. Vertraulichkeit, Geheimhaltung
10.1 Der Dienstleister wird alle zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge des Auftraggebers, wie überhaupt dessen Interna, streng vertraulich behandeln. Sofern nicht durch eine andere, NDA ähnliche oder Verschwiegenheitsvereinbarung unterzeichnete Vertragseinheit vereinbart.
10.2 Jede Partei ist verpflichtet, alle ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtung sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und solange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachgewiesenermassen und vor Projektbeginn allgemein bekannt sind.
11. Datensicherung
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass für die durch der Dienstleister und dessen Mitarbeiter:Innen benutzten Accounts und Systemzugänge beim Auftraggeber nur Leserechte bestehen und damit die Möglichkeit auch eines versehentlichen Löschens von Daten des Auftraggebers sicher und dauerhaft ausgeschlossen ist.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Ist der Auftraggeber Einzelfirma, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Dienstleisters. Erfüllungsort ist Winterthur. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Als Gerichtsstand wird Winterthur vereinbart
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 2020 und zukünftig